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SATZUNG

 

der

 

Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

 

Ortsgruppe Misburg e.V.

Herausgeber:                                   Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Misburg e.V.
                                                          Misburger Str. 105 30625 Hannover
                                                          Konto 771490
                                                          Stadtsparkasse Hannover BLZ. 25050180

 

Inhalt

§ 1 Name, Sitz

§ 2 Zweck

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Stützpunkte

§ 5 Jugend

§ 6 Jahreshauptversammlung

§ 7 Vorstand

§ 8 Verhältnisse zum Landesverband Niedersachsen e.V. und zum übergeordneten Bezirk

§ 9 Ordnungsbestimmungen

§ 10 Ordnung der DLRG

§ 11 Warenzeichen und Material

§ 12 Vereinsorgan

§ 13 Satzungsänderungen

§ 14 Auflösung

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese auf der Mitgliederversammlung 1993 beschlossene Satzung wurde mit Schreiben vom 21.07.1993 unter der Nr. 6359 in das Vereinsregister eingetragen.

 

1 Änderung: §7.2 (j: hinzugekommen) auf JHV 16.01.2004 beschlossen, 28.09.2004 ins VR eingetragen

1 Ausgabe: Hannover, im August 1993

§ 1 (Name, Sitz)

1. Die DLRG-Ortsgruppe Misburg der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Niedersachsen e. V. und das in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragenen DLRG-Bezirk Hannover-Stadt e. V..
2. Sie führt die Bezeichnung "DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V". Sie ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
3. Vereinssitz ist Hannover-Misburg.

§ 2 (Zweck)

1. Die DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. selbständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Seine Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

3. Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere: - Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser, - Förderung des Anfängerschwimmens, - Förderung des Schwimmunterrichts, - Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Rettungstauchern, - Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse, - Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungs- und Wasserbergungsdienstes, - Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser, - Mitwirkung im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Regelungen des Rettungswachdienstes, - Natur- und Umweltschutz am und im Wasser, - Förderung jugendpflegerischer Arbeit. II

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. können Einzelpersonen sowie Vereine, Behörden und Handelsgesellschaften werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung, die der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., sowie die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten.

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand gem. § 26 BGB. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt wird.

3. Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. vertreten.

4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder mindestens für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.

5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

     a. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand gem. § 26 BGB zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

     b. Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. III

     c. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., oder gegen Anordnungen aufgrund der vorgenannten Satzungen bzw. wegen unehrenhaften oder DLG-Schädigenden Verhaltens kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

          - Rüge,
          - Verweis,
          - zeitlicher oder dauerhafter Ausschluss von Ämtern,
          - zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechts,
          - Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
          - zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
          -ausschluss.

Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die Ehrenratsordnung der DLRG.

7. Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Mindest-beitragshöhe des Jahresbeitrages wird von der Bundestagung der DLRG festgelegt.

8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.

9. Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.

§ 4 (Stützpunkte)

Die DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. kann nach Bedarf Stützpunkte einrichten.

§ 5 (Jugend)

1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der jungen Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar.

3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG-Jugend im Landesverband Niedersachsen e. V. sowie das Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.

§ 6 (Jahreshauptversammlung)

1. Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für
    a. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter,
    b. Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes,
    c. Wahl des weiteren Mitgliedes der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. im Bezirksrat des übergeordneten Bezirkes und dessen Stellvertreter,
    d. Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertretern,
    e. Bestätigung der Wahlen zum Jugendausschuss der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V.,
    f. Entlastung des Vorstandes,
    g. Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen,
    h. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    i. Beschlussfassung über ihr vorgelegte Anträge der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 sowie des Vorstandes der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V.,
    j. Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
    k. ggf. erforderliche Ergänzungswahlen.
Wahlen und Bestätigungen gemäß a. bis e. werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung des übergeordneten Bezirks durchgeführt.

2. Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet sie.

3. a. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. zusammen.
    b. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist geregelt in § 3 Abs. 4 und 5.

4. a. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als außerordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v. H. der Mitglieder.
    b. Zur Jahreshauptversammlung muss die DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. mindestens einen Monat vorher die Mitglieder schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einladen.
    c. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein.
    d. Über die Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins darf nur beschlossen werden, wenn hierzu in der Tagesordnung eingeladen wurde.

5. Über den Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der folgenden Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 

§ 7 (Vorstand)

1. Der Vorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., sowie den Empfehlungen des Landesverbandes Niedersachsen e. V. und des übergeordneten Bezirkes. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sowie den Empfehlungen des übergeord-neten Bezirkes und des Landesverbandes Niedersachsen e. V..

2. Den Vorstand bilden
    a. Vorsitzende(r),
    b. 2. Vorsitzende(r),
    c. Schatzmeister(in),
    d. 2 Technische Leiter(innen),
    e. Jugendwart(in).

    Er kann erweitert werden um
    f. Arzt/Ärztin und Stellvertreter(in),
    g. Leiter(in) der Öffentlichkeitsarbeit und Stellvertreter(in),
    h. Justitiar(in) und Stellvertreter(in),
    i. 3 Beisitzer(innen).
    j. stellvertretende(r) Schatzmeister(in)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister im nicht nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

3. Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung, auf der Wahlen gemäß § 6 Abs. 1 anstehen, gewählt bzw. bestätigt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter endet mit der Feststellung des Ergebnisses und der jeweiligen Neuwahl bzw. mit der Abstimmung über die jeweilige Bestätigung.

4. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.

5. Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.

§ 8 (Verhältnisse zum Landesverband Niedersachsen e. V. und zum übergeordneten Bezirk)

1. a. Der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft kann Empfehlungen erteilen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung dienen.
    b. Der übergeordnete Bezirk hat das gleiche Recht.

2. a. Zu der Jahreshauptversammlung der DLRG Ortsgruppe Misburg e. V. ist der Vorstand des übergeordneten Bezirkes fristgerecht einzuladen; von allen Jahreshauptversammlungen ist dem Vorstand des übergeordneten Bezirkes eine Zweitschrift der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten.
    b. Vorstandsmitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der DLRG sowie des übergeordneten Bezirks haben das Recht, an Jahreshauptversammlungen sowie Zusammenkünften der Organe der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. teilzunehmen; ihnen ist auf Wunsch Wort zu erteilen.

3. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres sind dem übergeordneten Bezirk zuzuleiten
    a. Technischer Bericht,
    b. Beitragsabrechnung,
    c. Jahresabschluss nebst Unterlagen,
    d. aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem übergeordneten Bezirk zu zahlende Beträge,
    e. Nachweis der Erledigung von Auflagen, deren Befolgung von Organen des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der DLRG oder des übergeordneten Bezirks verlangt worden ist.

4. Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die Organe des übergeordneten Bezirkes festgelegt.

5. Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. im nächsten Rat bzw. in der nächsten Tagung des übergeordneten Bezirkes vom Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht versagt.

§ 9 (Ordnungsbestimmungen)

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§ 2) entsprechen. Vergütungen dürfen nur insoweit gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. a. Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets schriftlich erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten.
    b. Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich unter Angabe der gesamten Tagesordnung erfolgen. Wenn die DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. ein eigenes Vereinsorgan herausgibt (§ 12), so können Einladungen zur Jahreshauptversammlung darin erfolgen.
    c. Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmern spätestens bei Beginn der Zusammenkunft vorgelegt werden.

4. a. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
    b. Besteht keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes, kann innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

5. a. Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
    b. Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

6. Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.

7. a. Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
    b. Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er kann vom anwesenden Vertreter des übergeordneten Bezirkes oder des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der DLRG gebildet werden.

8. Wer in der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder in einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Funktion im Vorstand der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. wahrnehmen.

9. Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte der zuständige Ehrenrat anzurufen.

§ 10 (Ordnung der DLRG)

1. Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit werden Prüfungen abgenommen, deren Art, Inhalt und Durchführung die Prüfungsordnung der DLRG regelt.

2. Zur Durchführung von Jahreshauptversammlung und Vorstandssitzungen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.

3. Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

4. Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.

5. Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.

6. Soweit für den Landesverband Niedersachsen e. V. der DLRG Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen wurden, gelten diese für die DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V..

§ 11 (Warenzeichen und Material)

1. Die Buchstabenfolge DLRG sowie Verbandsabzeichen sind im Warenzeichenregister des Deutschen Patentamtes München warenzeichenrechtlich geschützt.

2. Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandsabzeichen wird durch die Gestaltungsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen.

3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

4. Die DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.

§ 12 (Vereinsorgan)

Die DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.

§ 13 (Satzungsänderungen)

1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der DLRG.

2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden.

3. Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der DLRG aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.

§ 14 (Auflösung)

1. Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2. Bei Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt des Vermögen an den Landesverband Niedersachsen e. V. der DLRG bzw. an den übergeordneten Bezirk oder artverwandter Zielsetzung. Der Anfallberechtigte hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 15 (Inkrafttreten der Satzung)

1. a. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der DLRG.
    b. Die Satzung ist am 08. Februar 1991 auf der Jahreshauptversammlung und am 19. März 1993 auf der Gründungsversammlung der DLRG-Ortsgruppe Misburg e. V. beschlossen und am 21. Juli 1993 unter der Nr. 6359 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen worden.

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